WinWorkers IT-Services GmbH Version 01/03 vom 01.01.2003
I.
Allgemeines – Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten ausschließlich und für unsere
sämtlichen Leistungen und Lieferungen, im Rahmen laufender
Geschäftsbeziehungen auch für zukünftige, selbst, wenn diese
Bedingungen nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden.
2.
Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen
des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten
ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von
unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers
Leistungen und Lieferungen an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
3. Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen im Sinne von § 310 BGB.
II.
Vertragsschluss
1. Eine Bindung an unsere schriftlich abgegebenen Angebote besteht nur,
soweit eine solche im Einzelfall ausdrücklich erklärt wurde und nur für
die Dauer der angegebenen Bindungsfrist.
2. Ein Auftrag gilt erst
nach Eingang der schriftlichen Auftragsbestätigung auf Basis unseres
zeitlich letzten Angebotsschreibens mit dem dort schriftlich fixierten
Inhalt als angenommen.
3. Die unseren Angebotsschreiben beigefügten
Leistungs- und Lieferungsbeschreibungen sind nur verbindlich, soweit
wir diese ausdrücklich als Vertragsbestandteil aufführen bzw.
ausdrücklich auf diese Bezug nehmen.
4. Alle Vereinbarungen, die
zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages
getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
5. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit sowohl der schriftlichen Bestätigung durch bevollmächtigte
Vertreter des Auftragsgebers als auch durch uns.
6. An Abbildungen,
Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche
schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich/confidential“ bezeichnet
sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
III.
Mitteilungen
1.
Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail)
verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem
Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen an:
a. Die E-Mail muss den Namen und die
E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und
Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss
der Nachricht enthalten.
b. Für unverschlüsselt im Internet
übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet. Jeder
Vertragspartner stellt auf Wunsch des anderen ein abgestimmtes
Verschlüsselungssystem wie beispielsweise PGP auf seiner Seite zur
Verfügung.
2. Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen
zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom
anderen Partner stammend.
3. Die Verbindlichkeit der E-Mail und
damit der Textform gilt für alle Erklärungen, die die gewöhnliche
Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen ist die Textform
dagegen bei einer Kündigung, bei Maßnahmen zur Einleitung oder
Durchführung eines Schiedsverfahrens, sowie Erklärungen, die von einem
Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser Vereinbarung in
schriftlicher Form verlangt werden.
IV.
Preise – Zahlungsbedingungen
1.
Die Preise ergeben sich aus unserem der Auftragserteilung
zugrundeliegenden Angebotsschreiben; ansonsten, soweit schriftlich
nichts anderes vereinbart ist, aus unserer im Zeitpunkt der
Auftragserteilung gültigen Preisliste.
2. Zusatzleistungen, die
nicht in der Preisliste oder dem Angebot enthalten sind, sind gesondert
zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Mehraufwand infolge von
notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter, von
Aufwand für Lizenzmanagement, in Auftrag gegebener Test-,
Recherchedienstleistungen und rechtlichen Prüfungen sowie außerhalb der
Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen.
3. Die gesetzliche
Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in
gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung
gesondert ausgewiesen.
4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
5. Sofern sich aus unserem der Auftragserteilung zugrundeliegenden
Angebotsschreiben nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag netto
(ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung
fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des
Zahlungsverzugs.
6. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur
zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten
oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.
V.
Leistungs-/Lieferumfang
1. Welche Lieferungen und Leistungen von uns geschuldet werden, ergibt
sich aus unserem der Auftragserteilung zugrundeliegenden
Angebotsschreiben nebst Aufgabenbeschreibung sowie den schriftlich
vereinbarten Änderungen und Ergänzungen.
2. Bei einer wesentlichen
Änderung unserer vertraglichen Pflichten zum Zweck der Anpassung an die
Belange des Auftraggebers können wir dem Auftraggeber den
erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Dies gilt auch für eine
umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder
Erweiterung durchführbar ist, soweit wir schriftlich darauf hingewiesen
haben.
3. Teilleistungen und –Lieferungen sind zulässig und können
gesondert in Rechnung gestellt werden, es sei denn, sie sind für den
Auftraggeber wirtschaftlich nicht sinnvoll nutzbar.
VI.
Termine – Fristen
1.
Leistungs-/Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder
unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
2. Ist für unsere Leistung/Lieferung die Mitwirkung des Auftraggebers
erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die
Leistungs-/Lieferzeit um die Zeit, die der Auftraggeber dieser
Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Die Einrede des nicht erfüllten
Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Bei Verzögerungen infolge von
Veränderungen der Anforderungen des Auftraggebers, unzureichenden
Voraussetzungen in der Anwendungsumgebung (Hardware- oder
Softwaredefizite), soweit sie uns nicht bekannt waren oder bekannt sein
mussten, Problemen mit Produkten Dritter (z. B. Software anderer
EDV-Hersteller; nicht rechtzeitige Selbstbelieferung),verlängert sich
der Leistungs-/Liefertermin entsprechend.
4. Werden vom
Auftraggeber Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur
geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich
am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.
5. Geraten wir aus von uns zu vertretenden Gründen mit der geschuldeten
Leistung oder Lieferung in Rückstand und hat uns der Auftraggeber
erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt, kann er vom Vertrag
zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen
Pflichtverletzung sind ausgeschlossen, es sei denn wir oder unsere
Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.
6. Unvorhergesehene Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben (z.B.
Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Komponenten und sonstiger
Materialien, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen,
Streiks, Aussperrung, höhere Gewalt), verlängern die Leistungs- und
Lieferzeit angemessen. Können wir auch nach angemessener Verlängerung
nicht leisten, sind sowohl der Auftraggeber als auch wir zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind
ausgeschlossen. Treten wir zurück, erstatten wir dem Auftraggeber
unverzüglich sämtliche bereits erbrachten Zahlungen.
VII.
Änderungen
1.
Beide Vertragspartner sind berechtigt, unter Angabe wichtiger Gründe
den anderen Vertragspartner aufzufordern, über Änderungen dieses
Vertrages, der Aufgabenbeschreibung/Pflichtenheft oder der einzelnen
fachlichen Feinspezifikationen zu beraten und zu verhandeln.
2.
Soweit der Auftraggeber Änderungen in bereits verabschiedeten
Aufgabenbeschreibungen/Pflichtenhefte oder Spezifikationen wünscht,
werden wir, gegen Vergütung auf Zeit und Materialbasis entsprechend
unserer Preisliste, den dabei entstehenden Aufwand prüfen, sowie ob die
gewünschte Änderung durchführbar ist, und den Auftraggeber dann
möglichst kurzfristig darüber informieren, welche Änderungen sich dabei
insbesondere hinsichtlich der Kosten und des Zeitplans voraussichtlich
ergeben.
3. Soweit möglich und notwendig, werden wir auch prüfen,
inwieweit eine solche Änderung Auswirkungen auf bisher realisierte
Leistungen bzw. Lieferungen und deren Nutzbarkeit hat.
4. Gegen
Vergütung der Ausfallzeiten kann der Auftraggeber bis zur Einigung über
ein Änderungsverlangen teilweise oder vollständige Unterbrechung der
Realisierung fordern. Eventuell vereinbarte Leistungs-/Lieferfristen
und Zeitpläne verlängern sich dementsprechend um die Ausfallzeit sowie
um die Zeit, die wir benötigen, um nach einer Unterbrechung die
Wiederaufnahme der Arbeiten zu organisieren und die notwendigen
Ressourcen wieder zur Verfügung zu stellen.
5. Die Parteien werden die gewünschten Änderungen schriftlich festlegen und gemeinsam verabschieden.
6. Wird über ein Änderungsverlangen keine Einigung erzielt, werden die
Parteien, soweit sie keine andere Vereinbarung treffen, das Projekt
entsprechend der ursprünglichen Vereinbarung gem. Ziff. V. 1.
realisieren.
VIII.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1.
Der Auftraggeber wird uns spätestens zu Beginn der Auftragsdurchführung
einen Projektverantwortlichen benennen, der auch zur Abgabe und Empfang
rechtsverbindlicher Erklärung seitens des Auftraggebers berechtigt ist.
2. Der Auftraggeber ist für ausreichende Ressourcen und Informationen
im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verantwortlich. Er wird für die
Verfügbarkeit der erforderlichen Anzahl kompetenter Mitarbeiter aus
fachlicher und EDV-technischer Sicht und für ausreichende
Rechnerkapazitäten wie Speicher, Prozessorleistung und
Leitungskapazitäten sorgen.
3. Soweit wir dem Auftraggeber Entwürfe
und/oder Testversionen unter Angabe einer angemessenen Frist für die
Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überlassen, gelten die
Entwürfe und/oder Testversionen mit Ablauf der Frist als genehmigt,
soweit wir keine Korrekturaufforderung erhalten.
4. Wenn wir dies
für erforderlich halten, stellt uns der Auftraggeber eine Testumgebung
(Hardware mit aktuellem Softwarestand, insbesondere das den späteren
Einsatzbedingungen entsprechende Betriebssystem und die entsprechende
Serversoftware) zur Verfügung.
5. Sowie Fehler oder
Beeinträchtigungen im Projekt auftreten, wird der Auftraggeber uns
unverzüglich unter Angabe von Zeitpunkt und Fehlerspezifikation sowie
Name und Telekommunikationsdaten (Telefon, E-mail) des meldenden und
zuständigen Mitarbeiters davon schriftlich unterrichten.
6. Der
Auftraggeber wird unsere Leistungen, sofern wir mit unserem
Mitarbeitern vor Ort beim Auftraggeber tätig sind, hinsichtlich der
Ausführung bestätigen, auf dem hierfür von uns vorgesehenen
Arbeitsschein. Soweit nicht anders vereinbart ist, gelten die in Ziff.
VII 1. benannten Projektverantwortlichen neben Geschäftsführung und
Prokuristen als berechtigt, die Arbeitsscheine gegenzuzeichnen.
7.
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft
sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit
entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt
zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
IX.
Pflicht des Kunden zur Datensicherung
Der Auftraggeber ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten
verantwortlich. Bei einem von uns verschuldeten Datenverlust haften wir
deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten
von den seitens des Auftraggebers zu erstellenden Sicherungskopien und
für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß
erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären.
X.
Abnahme
1.
Der Auftraggeber wird unsere Leistungen nach Maßgabe der von uns zu
seiner Unterstützung vorgelegten Checklisten unverzüglich abnehmen,
sobald wir die Abnahmebereitschaft mitteilen.
2. Unsere Leistungen
gelten als abgenommen, wenn wir die Abnahmebereitschaft unter Hinweis
auf die Bedeutung des Unterbleibens der Abnahmeerklärung mitgeteilt
haben
a. und der Auftraggeber daraufhin nicht innerhalb eines
Zeitraumes, der es ihm bei der geforderten sorgfältigen Prüfung
erlaubt, wesentliche Fehler zu erkennen, spätestens jedoch nach 10
Werktagen, die Abnahme erklärt oder unter Angabe von nach Kräften zu
detaillierenden Mängeln verweigert,
b. oder der Auftraggeber
unsere Leistung ohne weitere Prüfung produktiv einsetzt, soweit die
Nichtabnahme nicht auf einem erheblichen Mangel der von uns erbrachten
Leistungen beruht.
XI.
Sach- und Rechtsmängel
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb
von 10 Werktagen nach Ablieferung schriftlich unter möglichst
detaillierten Beschreibung der aufgetretenen Fehler rügen. Mängel, die
nicht offensichtlich sind, müssen bei uns innerhalb von 10 Werktagen
nach dem Erkennen gerügt werden. Anderenfalls können Ansprüche aus
diesen Mängeln nicht geltend gemacht werden.
2. Teilt der Auftraggeber Mängel mit, werden wir wie folgt Nacherfüllung leisten:
a. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung nach unserer Wahl durch
Nachbesserung zu beseitigen oder durch Neulieferung zu erledigen. Der
Auftraggeber kann innerhalb angemessener Frist eine Neulieferung oder
Nachbesserung verlangen, wenn ihm die jeweils andere Form der
Nacherfüllung unzumutbar ist.
b. Die Mangelbeseitigung durch uns
kann auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische
Handlungsanweisung an den Auftraggeber erfolgen.
c. Stellt sich
heraus, dass ein vom Auftraggeber gemeldeter Mangel tatsächlich nicht
besteht bzw. nicht auf uns zurückzuführen ist, sind wir berechtigt, den
mit der Analyse und sonstiger Bearbeitung entstandenen Aufwand
entsprechend unserer aktuellen Preisliste gegenüber dem Auftraggeber zu
berechnen.
3. Sind wir mit der Nacherfüllung innerhalb einer
angemessenen Frist, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche
ermöglicht, nicht erfolgreich, ist der Auftraggeber berechtigt, uns
eine angemessene letzte Nachfrist zu setzen. Sollten wir auch innerhalb
dieser letzten Nachfrist nicht erfolgreich sein, ist der Auftraggeber
nach seiner Wahl zur Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt.
4. Das Abwarten von Fristen und Fristsetzung
durch den Auftraggeber ist entbehrlich, wenn diese dem Auftraggeber
nicht mehr zumutbar ist, insbesondere, wenn wir die Nacherfüllung
endgültig und ernsthaft verweigert haben.
5. Die Nacherfüllung gilt
nicht schon mit dem zweiten Nacherfüllungsversuch als endgültig
fehlgeschlagen. Vielmehr stehen uns während der Nachfristen die Anzahl
der Nacherfüllungsversuche in Abhängigkeit von der Art des Mangels, den
besonderen Umständen (Personal u.a.) sowie der Art der betroffenen
Software/ Hardware (Beteiligung Dritter u.a.) frei. Wir werden, nach
Ablauf der angemessenen Frist, dem Auftraggeber dies mitteilen und
diesen zur Erklärung in angemessener Frist auffordern, wie dieser
weiter verfahren wird.
6. Neben dem Rücktritt und der Minderung
kann der Auftraggeber, wenn uns ein Verschulden trifft, Schadenersatz
statt der Leistung oder Aufwendungsersatz geltend machen.
7. Das Recht zum Rücktritt und Schadensersatz an Stelle der ganzen Leistung besteht nur bei erheblichen Mängeln.
8. Im Falle des berechtigten Rücktritts seitens des Auftraggebers sind
wir berechtigt, für die durch den Auftraggeber bis zur Rückabwicklung
gezogene Nutzung eine angemessene Entschädigung zu verlangen.
9.
Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in einem Jahr ab
Abnahme bzw. Ablieferung. Dies gilt nicht im Falle von Ziff. X. 10.
10. Im Falle der Arglist und im Falle der Übernahme einer Garantie
durch uns bleiben die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen
unberührt.
11. An den von uns erstellten Programmen stehen uns
und/oder Dritten Urheberrechte zu. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn der
Auftraggeber die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte
nicht wirksam eingeräumt werden konnten. Macht ein Dritter die
Verletzung von Schutzrechten gegen den Auftraggeber wegen der Nutzung
der Programme geltend, wird der Auftraggeber uns darüber unverzüglich
informieren und uns soweit als möglich die Verteidigung gegen diese
Ansprüche überlassen. Dabei wird der Auftraggeber uns jegliche
zumutbare Unterstützung gewähren. Insbesondere wird der Auftraggeber
uns sämtliche erforderlichen Informationen über den Einsatz und
eventuelle Bearbeitung der Programme möglichst schriftlich übermitteln
und erforderliche Unterlagen dazu überlassen.
12. Soweit Rechte Dritter verletzt sind, können wir nach unserer Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass wir
a. von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten zugunsten des
Auftraggebers ein für die Zwecke dieses Vertrages ausreichendes
Nutzungsrecht erwirken, oder
b. die schutzrechtsverletzende
Software ohne bzw. nur mit für den Auftraggeber akzeptablen
Auswirkungen auf deren Funktion ändern, oder
c. die
schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Auftraggeber
akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Software
austauschen, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt,
oder
d. einen neuen Programmstand liefern, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
13. Im übrigen gelten die vorstehenden Regelungen Ziff. X. bei Rechtsmängeln entsprechend.
XII.
Haftungsbeschränkung
1. Wir haften auf Schadensersatz aus jeglichem Rechtsgrund der Höhe nach entsprechend diesen Bestimmungen.
2. Unsere Haftung für Schäden, die von uns oder einem unserer
Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht werden, ist der Höhe nach unbegrenzt.
3. Bei
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
ist unsere Haftung, auch bei einer einfach fahrlässigen
Pflichtverletzung, oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen der Höhe nach unbegrenzt.
4. Unbegrenzt der Höhe
nach ist die Haftung auch für Schäden, die auf unser schwerwiegendes
Organisationsverschulden zurückzuführen sind, sowie für Schäden, die
durch Fehlen einer garantierten Beschaffenheit hervorgerufen wurden.
5. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir, wenn
keiner der in den Ziff. XI. 2. – 4, 7 genannten Fälle gegeben ist, der
Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
6. Jede weitere Haftung auf Schadensersatz, insbesondere Haftung ohne Verschulden, ist ausgeschlossen.
7. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
8. Ist ein Schaden sowohl auf unser Verschulden als auch auf ein
Verschulden des Auftraggebers zurückzuführen, muss sich Auftraggeber
sein Mitverschulden anrechnen lassen.
XIII.
Geheimhaltung - Datenschutz
1.
Die Vertragspartner verpflichten sich, vertrauliche Informationen und
Unterlagen des anderen Vertragspartners, die entweder offensichtlich
als vertraulich anzusehen sind oder vom anderen Vertragspartner als
solche bezeichnet werden, wie Betriebsgeheimnisse zu behandeln.
2.
Der Auftraggeber wird sämtliche von uns gelieferten Programme, Codes
und Dokumentationen sowie Konzeptionen als unsere Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers behandeln.
3. Unsere
Mitarbeiter sind gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz auf das
Datengeheimnis verpflichtet. Im übrigen ist der Auftraggeber
verantwortlich für die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften über
Datenschutz und Datensicherheit.
XIV.
Nutzungsrechte – Fremdmaterial – Service-Aufschlag
1. Soweit nichts anders bestimmt ist, räumen wir an von uns erstellten
Programmen dem Auftraggeber ein einfaches und nicht übertragbares
Nutzungsrecht ein. Dieses Recht erwirbt der Auftraggeber erst mit
vollständiger Zahlung unserer Leistungen und Lieferungen.
2. Wir
gehen bei Verwendung von vom Auftraggeber zur Verfügung gestellter
Software oder sonstigen schutzfähigen Materialen davon aus, dass diese
nicht mit Rechten Dritter belastet sind oder der Auftraggeber über die
für den Auftrag erforderlichen Nutzungsrechte verfügt.
3. Soweit
wir namens und im Auftrag des Auftraggebers für unsere Leistungen und
Lieferungen auch Rechte Dritter (fremdes Lizenzmaterial) in Anspruch
nehmen, die dem Auftraggeber nur - insbesondere zeitlich -
eingeschränkt übertragen werden können, ist dem Auftraggeber bekannt,
dass die eingeschränkte Übertragung u.a. dazu führen kann, dass fremdes
Lizenzmaterial nicht mehr oder zu erheblich veränderten Konditionen,
auf die wir keinen Einfluss haben, zur Verfügung gestellt werden kann.
Der Auftraggeber wird alle Schutzvermerke wie Copyright-Vermerke und
andere Rechtsvorbehalte unverändert übernehmen. Dies gilt insbesondere
auch für die im Programmcode angebrachten Hinweise auf den Urheber.
4. Wir können dem Auftraggeber die Kosten für fremdes Lizenzmaterial
durch das Vorlegen der Abrechnung des Lizenzgebers mit einem
Service-Aufschlag von 15% in Rechnung stellen.
XV.
Anwendbares Recht- Erfüllungsort –Gerichtsstand
1. Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher
Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen
Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, ist Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag Augsburg.
3. Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Augsburg.
