WinWorkers Schweiz GmbH Version 01/05 vom 01.03.2005
I.
Allgemeines – Geltungsbereich
1.
Die nachfolgenden Bedingungen gelten ausschliesslich und für unsere
sämtlichen Leistungen und Lieferungen, im Rahmen laufender
Geschäftsbeziehungen auch für zukünftige, selbst, wenn diese
Bedingungen nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden.
2.
Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen
des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten
ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von
unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers
Leistungen und Lieferungen an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
II.
Vertragsschluss
1.
Eine Bindung an unsere schriftlich abgegebenen Angebote besteht nur,
soweit eine solche im Einzelfall ausdrücklich erklärt wurde und nur für
die Dauer der angegebenen Bindungsfrist.
2. Ein Auftrag gilt erst
nach Eingang der schriftlichen Auftragsbestätigung auf Basis unseres
zeitlich letzten Angebotsschreibens mit dem dort schriftlich fixierten
Inhalt als angenommen.
3. Die unseren Angebotsschreiben beigefügten
Leistungs- und Lieferungsbeschreibungen sind nur verbindlich, soweit
wir diese ausdrücklich als Vertragsbestandteil aufführen bzw.
ausdrücklich auf diese Bezug nehmen.
4. Alle Vereinbarungen, die
zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages
getroffen werden, sind schriftlich niedergelegt.
5. Änderungen oder
Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit sowohl der
schriftlichen Bestätigung durch bevollmächtigte Vertreter des
Auftragsgebers als auch durch uns.
6. An Abbildungen, Zeichnungen,
Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen,
die als „vertraulich/confidential“ bezeichnet sind. Vor ihrer
Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung.
III.
Mitteilungen
1.
Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail)
verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem
Wege übermittelten Willenserklärungen nach Massgabe der folgenden
Bestimmungen an:
a. Die E-Mail muss den Namen und die
E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und
Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss
der Nachricht enthalten.
b. Für unverschlüsselt im Internet
übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet. Jeder
Vertragspartner stellt auf Wunsch des anderen ein abgestimmtes
Verschlüsselungssystem wie beispielsweise PGP auf seiner Seite zur
Verfügung.
2. Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen
zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom
anderen Partner stammend.
3. Die Verbindlichkeit der E-Mail und
damit der Textform gilt für alle Erklärungen, die die gewöhnliche
Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen ist die Textform
dagegen bei Mitteilungen, welche Rechtsfolgen auslösen oder nach sich
ziehen, wie einer Kündigung, bei Massnahmen zur Einleitung oder
Durchführung eines Schiedsverfahrens, sowie Erklärungen, die von einem
Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser Vereinbarung in
schriftlicher Form verlangt werden.
IV.
Preise – Zahlungsbedingungen
1.
Die Preise ergeben sich aus unserem der Auftragserteilung zugrunde
liegenden Angebotsschreiben; ansonsten, soweit schriftlich nichts
anderes vereinbart ist, aus unserer im Zeitpunkt der Auftragserteilung
gültigen Preisliste.
2. Zusatzleistungen, die nicht in der
Preisliste oder dem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten.
Dies gilt insbesondere für Mehraufwand infolge von notwendiger und
zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter, von Aufwand für
Lizenzmanagement, in Auftrag gegebener Test-, Recherchedienstleistungen
und rechtlichen Prüfungen sowie ausserhalb der Geschäftszeiten
erbrachter Dienstleistungen.
3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist
nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe
am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
5. Sofern sich aus unserem der Auftragserteilung zugrunde liegenden
Angebotsschreiben nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag netto
(ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung
fällig. Ab dem 31. Tag gilt der Schuldner in Verzug und es wird der
gesetzliche Verzugszins von 5% berechnet.
6. Die Verrechnung mit
Gegenforderungen steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns
anerkannt sind. Ausserdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf
dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
V.
Leistungs-/Lieferumfang
1. Welche Lieferungen und Leistungen von uns geschuldet werden, ergibt
sich aus unserem der Auftragserteilung zugrunde liegenden
Angebotsschreiben nebst Aufgabenbeschreibung sowie den schriftlich
vereinbarten Änderungen und Ergänzungen.
2. Bei einer wesentlichen
Änderung unserer vertraglichen Pflichten zum Zweck der Anpassung an die
Belange des Auftraggebers können wir dem Auftraggeber den
erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Dies gilt auch für eine
umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder
Erweiterung durchführbar ist, soweit wir schriftlich darauf hingewiesen
haben.
3. Teilleistungen und –Lieferungen sind zulässig und können
gesondert in Rechnung gestellt werden, es sei denn, sie sind für den
Auftraggeber wirtschaftlich nicht sinnvoll nutzbar.
VI.
Termine – Fristen
1. Leistungs-/Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder
unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
2. Ist für unsere Leistung/Lieferung die Mitwirkung des Auftraggebers
erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die
Leistungs-/Lieferzeit um die Zeit, die der Auftraggeber dieser
Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Die Einrede des nicht erfüllten
Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Bei Verzögerungen infolge von
Veränderungen der Anforderungen des Auftraggebers, unzureichenden
Voraussetzungen in der Anwendungsumgebung (Hardware- oder
Softwaredefizite), soweit sie uns nicht bekannt waren oder bekannt sein
mussten, Problemen mit Produkten Dritter (z. B. Software anderer
EDV-Hersteller; nicht rechtzeitige Selbstbelieferung),verlängert sich
der Leistungs-/Liefertermin entsprechend.
4. Werden vom
Auftraggeber Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur
geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich
am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.
5. Geraten wir aus von uns zu vertretenden Gründen mit der geschuldeten
Leistung oder Lieferung in Rückstand und hat uns der Auftraggeber
erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt, kann er vom Vertrag
zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen
Pflichtverletzung sind ausgeschlossen, es sei denn, wir oder unsere
Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.
6. Unvorhergesehene Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Komponenten und sonstiger Materialien, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrung, höhere Gewalt), verlängern die Leistungs- und Lieferzeit angemessen. Können wir auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Auftraggeber als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Treten wir zurück, erstatten wir dem Auftraggeber unverzüglich sämtliche bereits erbrachten Zahlungen.
VII.
Änderungen
1. Beide Vertragspartner sind berechtigt, unter Angabe wichtiger Gründe
den anderen Vertragspartner aufzufordern, über Änderungen dieses
Vertrages, der Aufgabenbeschreibung/Pflichtenheft oder der einzelnen
fachlichen Feinspezifikationen zu beraten und zu verhandeln.
2.
Soweit der Auftraggeber Änderungen in bereits verabschiedeten
Aufgabenbeschreibungen/Pflichtenhefte oder Spezifikationen wünscht,
werden wir, gegen Vergütung auf Zeit und Materialbasis entsprechend
unserer Preisliste, den dabei entstehenden Aufwand prüfen, sowie ob die
gewünschte Änderung durchführbar ist, und den Auftraggeber dann
möglichst kurzfristig darüber informieren, welche Änderungen sich dabei
insbesondere hinsichtlich der Kosten und des Zeitplans voraussichtlich
ergeben.
3. Soweit möglich und notwendig, werden wir auch prüfen,
inwieweit eine solche Änderung Auswirkungen auf bisher realisierte
Leistungen bzw. Lieferungen und deren Nutzbarkeit hat.
4. Gegen
Vergütung der Ausfallzeiten kann der Auftraggeber bis zur Einigung über
ein Änderungsbegehren teilweise oder vollständige Unterbrechung der
Realisierung fordern. Eventuell vereinbarte Leistungs-/Lieferfristen
und Zeitpläne verlängern sich dementsprechend um die Ausfallzeit sowie
um die Zeit, die wir benötigen, um nach einer Unterbrechung die
Wiederaufnahme der Arbeiten zu organisieren und die notwendigen
Ressourcen wieder zur Verfügung zu stellen.
5. Die Parteien werden die gewünschten Änderungen schriftlich festlegen und beidseitig unterzeichnen.
6. Wird über ein Änderungsverlangen keine Einigung erzielt, werden die
Parteien, soweit sie keine andere Vereinbarung treffen, das Projekt
entsprechend der ursprünglichen Vereinbarung gem. Ziff. V. 1.
realisieren.
VIII.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1.
Der Auftraggeber wird uns spätestens zu Beginn der Auftragsdurchführung
einen Projektverantwortlichen benennen, der auch zur Abgabe und Empfang
rechtsverbindlicher Erklärung seitens des Auftraggebers berechtigt ist.
2. Der Auftraggeber ist für ausreichende Ressourcen und Informationen
im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verantwortlich. Er wird für die
Verfügbarkeit der erforderlichen Anzahl kompetenter Mitarbeiter aus
fachlicher und EDV-technischer Sicht und für ausreichende
Rechnerkapazitäten wie Speicher, Prozessorleistung und
Leitungskapazitäten sorgen.
3. Soweit wir dem Auftraggeber Entwürfe
und/oder Testversionen unter Angabe einer angemessenen Frist für die
Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überlassen, gelten die
Entwürfe und/oder Testversionen mit Ablauf der Frist als genehmigt,
soweit wir keine Korrekturaufforderung erhalten.
4. Wenn wir dies
für erforderlich halten, stellt uns der Auftraggeber eine Testumgebung
(Hardware mit aktuellem Softwarestand, insbesondere das den späteren
Einsatzbedingungen entsprechende Betriebssystem und die entsprechende
Serversoftware) zur Verfügung.
5. Sowie Fehler oder
Beeinträchtigungen im Projekt auftreten, wird der Auftraggeber uns
unverzüglich unter Angabe von Zeitpunkt und Fehlerspezifikation sowie
Name und Telekommunikationsdaten (Telefon, E-Mail) des meldenden und
zuständigen Mitarbeiters davon schriftlich unterrichten.
6. Der
Auftraggeber wird unsere Leistungen, sofern wir mit unseren
Mitarbeitern vor Ort beim Auftraggeber tätig sind, hinsichtlich der
Ausführung bestätigen, auf dem hierfür von uns vorgesehenen
Arbeitsrapport. Soweit nicht anders vereinbart ist, gelten die in Ziff.
VII 1. benannten Projektverantwortlichen neben Geschäftsführung und
Prokuristen als berechtigt, die Arbeitsrapporte gegenzuzeichnen.
7. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, für uns dadurch entstandenen Schaden, einschliesslich etwaiger Mehraufwendungen Schadenersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
IX.
Pflicht des Kunden zur Datensicherung
Der Auftraggeber ist für die regelmässige Sicherung seiner Daten
verantwortlich. Bei einem von uns verschuldeten Datenverlust haften wir
deshalb ausschliesslich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten
von den seitens des Auftraggebers zu erstellenden Sicherungskopien und
für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäss
erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären.
X.
Abnahme
1. Der Auftraggeber wird unsere Leistungen nach Massgabe der von uns zu
seiner Unterstützung vorgelegten Checklisten unverzüglich abnehmen,
sobald wir die Abnahmebereitschaft mitteilen.
2. Unsere Leistungen
gelten als abgenommen, wenn wir die Abnahmebereitschaft unter Hinweis
auf die Folgen des Unterbleibens der Abnahmeerklärung mitgeteilt haben
a. und der Auftraggeber daraufhin nicht innerhalb eines Zeitraumes, der
es ihm bei der geforderten sorgfältigen Prüfung erlaubt, wesentliche
Fehler zu erkennen, spätestens jedoch nach 10 Werktagen, die Abnahme
erklärt oder unter Angabe von nach Kräften zu detaillierenden Mängeln
verweigert,
b. oder der Auftraggeber unsere Leistung ohne weitere
Prüfung produktiv einsetzt, soweit die Nichtabnahme nicht auf einem
erheblichen Mangel der von uns erbrachten Leistungen beruht.
XI.
Sach- und Rechtsmängel
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb
von 10 Werktagen nach Ablieferung schriftlich unter möglichst
detaillierter Beschreibung der aufgetretenen Fehler zu rügen. Mängel,
die nicht offensichtlich sind, müssen bei uns innerhalb von 10
Werktagen nach dem Erkennen gerügt werden. Anderenfalls können
Ansprüche aus diesen Mängeln nicht geltend gemacht werden.
2. Teilt der Auftraggeber Mängel mit, werden wir wie folgt Nacherfüllung leisten:
a. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung nach unserer Wahl durch
Nachbesserung zu beseitigen oder durch Neulieferung zu erledigen. Der
Auftraggeber kann innerhalb angemessener Frist eine Neulieferung oder
Nachbesserung verlangen, wenn für ihn die jeweils andere Form der
Nacherfüllung unzumutbar ist.
b. Die Mangelbeseitigung durch uns
kann auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische
Handlungsanweisung an den Auftraggeber erfolgen.
c. Stellt sich
heraus, dass ein vom Auftraggeber gemeldeter Mangel tatsächlich nicht
besteht bzw. nicht auf uns zurückzuführen ist, sind wir berechtigt, den
mit der Analyse und sonstiger Bearbeitung entstandenen Aufwand
entsprechend unserer aktuellen Preisliste gegenüber dem Auftraggeber zu
berechnen.
3. Sind wir mit der Nacherfüllung innerhalb einer
angemessenen Frist, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche
ermöglicht, nicht erfolgreich, ist der Auftraggeber berechtigt, uns
eine angemessene letzte Nachfrist zu setzen. Sollten wir auch innerhalb
dieser letzten Nachfrist nicht erfolgreich sein, ist der Auftraggeber
nach seiner Wahl zur Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt.
4. Das Abwarten von Fristen und Fristsetzung
durch den Auftraggeber ist entbehrlich, wenn diese dem Auftraggeber
nicht mehr zumutbar ist, insbesondere, wenn wir die Nacherfüllung
endgültig und ernsthaft verweigert haben.
5. Die Nacherfüllung
gilt nicht schon mit dem zweiten Nacherfüllungsversuch als endgültig
fehlgeschlagen. Vielmehr stehen uns während der Nachfristen die Anzahl
der Nacherfüllungsversuche in Abhängigkeit von der Art des Mangels, den
besonderen Umständen (Personal u.a.) sowie der Art der betroffenen
Software/ Hardware (Beteiligung Dritter u.a.) frei. Wir werden, nach
Ablauf der angemessenen Frist, dem Auftraggeber dies mitteilen und
diesen zur Erklärung in angemessener Frist auffordern, wie dieser
weiter verfahren wird.
6. Neben dem Rücktritt und der Minderung
kann der Auftraggeber, wenn uns ein Verschulden trifft, Schadenersatz
statt der Leistung oder Aufwendungsersatz geltend machen.
7. Das Recht zum Rücktritt und Schadensersatz an Stelle der ganzen Leistung besteht nur bei erheblichen Mängeln.
8. Im Falle des berechtigten Rücktritts seitens des Auftraggebers sind
wir berechtigt, für die durch den Auftraggeber bis zur Rückabwicklung
gezogene Nutzung eine angemessene Entschädigung zu verlangen.
9.
Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in einem Jahr ab
Abnahme bzw. Ablieferung. Dies gilt nicht im Falle von Ziff. X. 10.
10. Im Falle der Arglist und im Falle der Übernahme einer Garantie
durch uns bleiben die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen
unberührt.
11. An den von uns erstellten Programmen stehen uns
und/oder Dritten Urheberrechte zu. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn der
Auftraggeber die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte
nicht wirksam eingeräumt werden konnten. Macht ein Dritter die
Verletzung von Schutzrechten gegen den Auftraggeber wegen der Nutzung
der Programme geltend, wird der Auftraggeber uns darüber unverzüglich
informieren und uns soweit als möglich die Verteidigung gegen diese
Ansprüche überlassen. Dabei wird der Auftraggeber uns jegliche
zumutbare Unterstützung gewähren. Insbesondere wird der Auftraggeber
uns sämtliche erforderlichen Informationen über den Einsatz und
eventuelle Bearbeitung der Programme möglichst schriftlich übermitteln
und erforderliche Unterlagen dazu überlassen.
12. Soweit Rechte Dritter verletzt sind, können wir nach unserer Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass wir
a. von dem Dritten, welcher über geschützte Rechte verfügt, zugunsten
des Auftraggebers ein für die Zwecke dieses Vertrages ausreichendes
Nutzungsrecht erwirken, oder
b. die Drittrechte verletzende
Software ohne bzw. nur mit für den Auftraggeber akzeptablen
Auswirkungen auf deren Funktion ändern, oder
c. die Drittrechte
verletzende Software ohne bzw. nur mit für den Auftraggeber akzeptablen
Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Software austauschen, deren
vertragsgemässe Nutzung keine Rechte Dritter verletzt, oder
d. einen neuen Programmstand liefern, bei dessen vertragsgemässer Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden.
13. Im Übrigen gelten die vorstehenden Regelungen Ziff. X. bei Rechtsmängeln entsprechend.
XII.
Haftungsbeschränkung
1. Wir haften auf Schadensersatz aus jeglichem Rechtsgrund der Höhe nach entsprechend diesen Bestimmungen.
2. Unsere Haftung für Schäden, die von uns oder einem unserer
Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht werden, ist der Höhe nach unbegrenzt.
3. Bei
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
ist unsere Haftung, auch bei einer einfach fahrlässigen
Pflichtverletzung, oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen der Höhe nach unbegrenzt.
4. Bei der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten haften wir, wenn keiner der in den Ziff.
XI. 2. – 4, 7 genannten Fälle gegeben ist, der Höhe nach begrenzt auf
den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
5. Jede weitere Haftung auf Schadensersatz, insbesondere Haftung ohne Verschulden, ist ausgeschlossen.
6. Ist ein Schaden sowohl auf unser Verschulden als auch auf ein
Verschulden des Auftraggebers zurückzuführen, muss sich Auftraggeber
sein Mitverschulden anrechnen lassen.
7. Die Haftung gestützt auf das Produktehaftpflichtgesetz ist gewahrt.
XIII.
Geheimhaltung - Datenschutz
1.
Die Vertragspartner verpflichten sich, vertrauliche Informationen und
Unterlagen des anderen Vertragspartners, die entweder offensichtlich
als vertraulich anzusehen sind oder vom anderen Vertragspartner als
solche bezeichnet werden, wie Betriebsgeheimnisse zu behandeln.
2.
Der Auftraggeber wird sämtliche von uns gelieferten Programme, Codes
und Dokumentationen sowie Konzeptionen als unsere Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse behandeln und sie Dritten nicht zugänglich machen.
3. Unsere Mitarbeiter sind auf das Datengeheimnis verpflichtet. Im
Übrigen ist der Auftraggeber verantwortlich für die Einhaltung von
Gesetzen und Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit.
XIV.
Nutzungsrechte – Fremdmaterial – Service-Aufschlag
1. Soweit nichts anders bestimmt ist, räumen wir an von uns erstellten
Programmen dem Auftraggeber ein einfaches und nicht übertragbares
Nutzungsrecht ein. Dieses Recht erwirbt der Auftraggeber erst mit
vollständiger Zahlung unserer Leistungen und Lieferungen.
2. Wir
gehen bei Verwendung von vom Auftraggeber zur Verfügung gestellter
Software oder sonstigen schutzfähigen Materialen davon aus, dass diese
nicht mit Rechten Dritter belastet sind oder der Auftraggeber über die
für den Auftrag erforderlichen Nutzungsrechte verfügt.
3. Soweit
wir namens und im Auftrag des Auftraggebers für unsere Leistungen und
Lieferungen auch Rechte Dritter (fremdes Lizenzmaterial) in Anspruch
nehmen, die dem Auftraggeber nur - insbesondere zeitlich -
eingeschränkt übertragen werden können, ist dem Auftraggeber bekannt,
dass die eingeschränkte Übertragung u.a. dazu führen kann, dass fremdes
Lizenzmaterial nicht mehr oder zu erheblich veränderten Konditionen,
auf die wir keinen Einfluss haben, zur Verfügung gestellt werden kann.
Der Auftraggeber wird alle Schutzvermerke wie Copyright-Vermerke und
andere Rechtsvorbehalte unverändert übernehmen. Dies gilt insbesondere
auch für die im Programmcode angebrachten Hinweise auf den Urheber.
4. Wir können dem Auftraggeber die Kosten für fremdes Lizenzmaterial
durch das Vorlegen der Abrechnung des Lizenzgebers mit einem
Service-Aufschlag von 15% in Rechnung stellen.
XV.
Anwendbares Recht- Erfüllungsort –Gerichtsstand
1. Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher
Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung
schweizerischen Rechts.
2. Soweit nicht ausdrücklich anders
bestimmt, ist Erfüllungsort für alle gegenseitigen Leistungen aus dem
Vertrag der Sitz von Winworkers Schweiz GmbH.
3. Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz von Winworkers Schweiz GmbH.
